Wo dürfen und wo müssen Radfahrer fahren?

Gelten Verkehrsregeln auch für Radfahrer?

Diese Frage wird sich schon so mancher gestellt haben, der aus einem Hauseingang kam und fast von einem Radfahrer angefahren wurde. Oder der Autofahrer in der engen Straße, der hinter dem langsamen Fahrrad hinterherfahren musste, weil der Radler nicht auf dem Gehweg gefahren ist, obwohl er frei gegeben war.


Wo dürfen Radfahrer eigentlich fahren, wo müssen sie fahren?


Radwege

Dort, wo Radwege mit dem blauen Verkehrszeichen mit dem Radfahrer gekennzeichnet sind, müssen sie von Rad Fahrenden benutzt werden. Verstöße werden mit einem Verwarngeld von 20 Euro geahndet. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer sind diese Wege verboten.

Wer mit dem Rad den linksseitigen Radweg (also gegen die Fahrtrichtung) benutzt, muss mit einem Verwarngeld von 55 Euro rechnen.

Gehweg

Egal ob beschildert oder unbeschildert, Gehwege sind für Fahrradfahrer tabu. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Verwarngeld von 55 Euro.

Fußgänger erschrecken sich oft, wenn sie aus dem Hauseingang auf den Gehweg treten und dabei fast von einem Radfahrer angefahren werden, der verbotener Weise den Gehweg benutzt. Aber auch wenn Radler mit hoher Geschwindigkeit dicht an den Fußgängern auf dem Gehweg vorbeifahren, verursachen sie regelmäßig Schreckmomente.

Bei den Kontrollen hören die Polizisten oft, dass es den Radfahrern zu gefährlich ist, auf der Straße zu fahren und dort von den Autos zu dicht überholt zu werden. Stattdessen fahren sie auf dem Gehweg und legen gegenüber den Fußgängern dieselbe gefährliche Verhaltensweise an den Tag, die sie zuvor bei den Auto Fahrern beklagt haben.

Gehweg, Radfahrer frei

Hier dürfen Radler wählen, ob sie den Gehweg befahren oder die Straße benutzen, selbst wenn sich die Auto Fahrer ärgern und langsam hinterherfahren müssen. Wer mit dem Rad auf dem Gehweg fährt, muss auf Fußgänger Rücksicht nehmen und darf, wenn erforderlich nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Fußgängerzone

Die Fußgängerzone ist, wie der Name schon sagt, für Fußgänger bestimmt. Hier mit dem Rad zu fahren kann 25 Euro kosten. Wenn sie für Räder frei gegeben ist, muss auf Fußgänger Rücksicht genommen werden, gegebenenfalls mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Verbot der Einfahrt

Auch, wenn es viele nicht glauben wollen, dieses Verkehrszeichen gilt auch für Fahrradfahrer. Es steht regelmäßig an Fußgängerzonen oder Einbahnstraßen. Ein Verstoß kann 20 Euro kosten.

„Ja, Verkehrsregeln gelten auch für Radfahrer!“ beantwortet Hauptkommissar Andreas Kreye die Eingangsfrage. „Sie sollen das gute Zusammen und Nebeneinander im Straßenverkehr ermöglichen. Mancher Radfahrer wird ganz blass, wenn ihm zum Beispiel nach einem missachteten Rotlicht ein Bußgeld von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg droht.

Die Unfallstatistik belegt, dass Rad Fahrende oft übersehen und bei Unfällen verletzt werden. In zahlreichen Fällen ist es jedoch das Fehlverhalten der Radler, das zum Unfall mit Verletzung oder sogar tödlichem Ausgang führt. „Besondere Vorsicht und die Einhaltung der Regeln im Verkehr liegt im ureigenen Interesse der Rad Fahrenden. Sie sind es, die bei Unfällen die schwächere Position haben und oft verletzt werden“ rät Andreas Kreye.

+++ Ihre Ansprechpartner vor Ort +++

Die Verkehrssicherheitsberater bieten ganzjährig eine individuelle Beratung an und können nach wie vor wie folgt kontaktiert werden:

Dominik Tjaden ist telefonisch unter 04421/942-109 bzw. per E-Mail unter praevention@pi-whv.polizei.niedersachsen.de zu erreichen.

Im Landkreis Friesland stehen Ihnen Tanja Horst unter der Rufnummer 04461/9211-181 und Eugen Schnettler für den Bereich Varel unter der Rufnummer 04451/923-146 zur Verfügung.


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